(in der Fassung vom 23.09.2024)

I. Name und Sitz

§ 1

Die Vereinigung trägt den Namen „Freundeskreis Oberschule Bützow e.V.“ (nachfolgend Freundeskreis genannt). Er wirkt gesamtstaatlich und hat seinen Sitz in Bützow. Er ist juristische Person und wird von seinem Vorsitzenden vertreten, er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Rostock eingetragen.

Der Freundeskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung). Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

II. Ziele und Aufgaben

§ 2

Der Freundeskreis ist eine selbständige, von Parteien und Weltanschauungen unabhängige, selbstlos wirkende, gemeinnützige Vereinigung. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, Absolventen und Freunden der Schule, der sich zum Ziel stellt, die schulische Bildung und Erziehung am Geschwister-Scholl-Gymnasium Bützow zu unterstützen.

Der Freundeskreis will

  • das Gemeinschaftsleben der Schule fördern
  • materielle und finanzielle Unterstützung für die Schule einwerben
  • ideelle Unterstützung für begabte Schüler aller Fachrichtungen organisieren,
  • Schülerfirmen und Projekte unterstützen
  • die Verbindungsaufnahme zwischen ehemaligen und jetzigen Schülern organisieren,

um die Geschichte der gymnasialen Bildung in Bützow fortzuschreiben

  • Tätigkeitsberichte auf der Homepage der Schule publizieren

§ 3

Der Freundeskreis pflegt enge Verbindungen zu allen Bildungsträgern der Stadt Bützow und des Landkreises Rostock.

 

III. Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied des Freundeskreises können Bürgerinnen und Bürger werden, wenn sie die Satzung anerkennen und bereit sind, an der Lösung der Aufgaben des Freundeskreises in selbstgewählter Weise mitzuwirken.

Die Mitgliedschaft ist mit dem Beginn des 18. Lebensjahres möglich.

§ 5

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages.

§ 6

Die Mitgliedschaft ist an die Einhaltung der Satzung gebunden.

Sie erlischt

  • durch schriftlich erklärten Austritt,
  • durch Ableben.

§ 7

Die Mitglieder haben das Recht

  • an den Versammlungen des Freundeskreises teilzunehmen, den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden und von ihm Rechenschaft einzufordern,
  • sich in Interessengruppen zur Lösung der Aufgaben des Freundeskreises oder anderer Formen zur demokratischen Mitarbeit zusammenzuschließen,
  • an schulischen Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen,
  • zu bevorzugten Bedingungen die Materialien des Freundeskreises zu beziehen.

§ 8

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Erwerbstätige 3 Euro und für alle anderen Personen

1,50 Euro monatlich.

Er ist halbjährlich oder jährlich auf das Konto des Freundeskreises zu überweisen oder direkt beim Schatzmeister einzuzahlen.

§ 9

Interessierte Personen, demokratische Vereinigungen, Unternehmen und staatliche Institutionen können Förderer des Freundeskreises werden. Sie verpflichten sich, die Tätigkeit des Freundeskreises finanziell und materiell zu unterstützen oder sich in herausragender Weise für die Ziele des Freundeskreises einzusetzen. Der Förderstatus kann mit einer beratenden Stimme im Vorstand verbunden sein.

 § 10

Die jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Inhalte, Formen und Methoden der Tätigkeit sowie des Vereinslebens des Freundeskreises.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen ehrenamtlichen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, Schatzmeister und Protokollführer besteht. Der Vorstand ist das von den Mitgliedern demokratisch legitimierte Vertretungsorgan des Freundeskreises. Ihm ist die Erfüllung der Aufgaben übertragen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 11

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für die Beschlussfassung über die Satzung des Freundeskreises bzw. die Auflösung des Freundeskreises ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12

Wenn es die Interessen des Vereins erfordern bzw. mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangen, ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 13

Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ausschließlich ihr rechenschaftspflichtig.

 § 14

Ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Kassenprüfer kontrolliert jährlich die Buchführung und –haltung.

IV. Finanzen

§ 15

Die Tätigkeit des Freundeskreises wird finanziert durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • kommunale Zuwendungen,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen,
  • Förderbeiträge und Spenden

§ 16

Ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Kassenprüfer kontrolliert jährlich die Buchführung.

V. Datenschutz

§ 17

 

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) auf. Diese Informationen werden im schulischen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

VI. Schlussbestimmungen

§ 18

Der Vorstand ist berechtigt, nur Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die sich aus Forderungen des zuständigen Gerichts oder der Finanzverwaltung ergeben.

Bei Auflösung des Freundeskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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Registriert am Amtsgericht Rostock unter VR 3265